Verwaltungsgerichtshof
30.01.2026
Ra 2025/13/0111
GRS wie Ra 2023/13/0033 E 20. Dezember 2024 RS 1
Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 303, BAO liegt im Ermessen der Behörde und die Behörde hat die Ermessensübung zu begründen vergleiche VwGH 24.2.2000, 96/15/0129, mwN). Das gilt auch für das BFG, dem volle Kognition auch bei der Ermessensübung eingeräumt ist vergleiche VwGH 26.4.2022, Ra 2021/15/0050, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130111.L04