Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/13/0034

Rechtssatz

Die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988 ist erfüllt, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dabei ist die Zwangsläufigkeit des Aufwands stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025130034.J02