Verwaltungsgerichtshof
27.10.2025
Ra 2025/13/0014
Eine erhöhte Mitwirkungspflicht ist bei Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, die nur durch den Abgabepflichtigen aufklärbar sind, gegeben vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2023/13/0032, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130014.L01