Verwaltungsgerichtshof
30.04.2025
Ra 2025/13/0007
GRS wie Ra 2020/13/0073 E 26. Mai 2021 RS 5 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)
Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setzt das Bestehen einer Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde. Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung an diesen Abgabenbescheid zu halten. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung hingegen kein Abgabenbescheid voran, so ist das Bestehen der Abgabenschuld und dessen Höhe als Vorfrage im Haftungsverfahren zu entscheiden vergleiche VwGH 28.6.2012, 2009/16/0075, mwN). Insbesondere ist bei Selbstbemessungsabgaben, zu denen noch kein Bescheid gemäß Paragraph 201, BAO oder gemäß Paragraph 202, BAO (oder hier: nach Paragraph 11, Absatz 3, KommStG) erlassen wurde, im Haftungsverfahren über den Abgabenanspruch abzusprechen vergleiche VwGH 20.11.2014, Ro 2014/16/0057).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130007.L01