Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/13/0003

Rechtssatz

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW war bereits seit längerer Zeit der BAWP 2011 heranzuziehen, auf den im Ministerialentwurf (254/ME 25. Gesetzgebungsperiode auch ausdrücklich verwiesen wurde. Auch wenn die konkrete Nennung des BAWP 2011 sodann im Gesetz (Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG) unterblieben ist, ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber (zumindest) jene technischen Regelungen zu Grunde legte, die damals im BAWP 2011 dargelegt wurden (die im Gesetzgebungsverfahren vorgenommene Streichung des konkret genannten BAWP 2011 erfolgte wohl im Hinblick darauf, dass die nächste Fortschreibung des BAWP - BAWP 2017 - bereits bevorstand). Dies ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1456 BlgNR 25. GP; insoweit unverändert zum Ministerialentwurf), wonach für den Nachweis der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen (in Übereinstimmung mit den Ausführungen im BAWP 2011) insbesondere eine Dokumentation der grundlegenden Charakterisierung (Beurteilungsnachweis) oder Aushubinformation für Kleinmengen Bodenaushubmaterial; anderseits Einbauinformation zur Verwertung von mehr als 2.000 Tonnen Bodenaushubmaterial gemäß BAWP (in den Erläuterungen zum Ministerialentwurf noch BAWP 2011) geeignet seien; Einbauinformationen für Kleinmengen, wie sie noch im BAWP 2006 gefordert waren, werden hier hingegen nicht genannt. Der Umstand, dass in diesem Zusammenhang gerade die Regelungen zu Kleinmengen (und zwar inhaltlich entsprechend den Darlegungen im BAWP 2011) angesprochen werden (sowohl in den Erläuterungen zum Ministerialentwurf als auch - insoweit unverändert - in jenen zur Regierungsvorlage), belegt, dass es sich hiebei um Regelungen handelt, die - nach der Absicht des Gesetzgebers - für die Erfüllung der Ausnahmebestimmung (Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG) von wesentlicher Bedeutung sind. Eine Abweichung hievon, nämlich die Anwendung der Kleinmengenregelung auch auf den Einbau einer Menge von mehr als 2.000 Tonnen, kann demnach nicht als bloß "punktuelle" Abweichung vom BAWP beurteilt werden. Die Verwendung der Abfälle ist damit nicht mehr "im Einklang mit" dem BAWP.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025130003.J08