Verwaltungsgerichtshof
27.08.2026
Ro 2025/13/0003
Die behördliche Genehmigung der Verfüllung bewirkt lediglich die im Sinne der Materiengesetze rechtliche Zulässigkeit der Verfüllung (damit auch - im Sinne des ALSAG - das Vorliegen der erforderlichen Bewilligung), führt aber nicht für sich dazu, dass diese Verfüllung jedenfalls beitragsfrei ist.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025130003.J06