Verwaltungsgerichtshof
28.05.2025
Ro 2025/13/0001
Eine Aneignung durch den Bund nach Paragraph 750, ABGB kann nur dann erfolgen, wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist. Ist hingegen eine Alleinerbin vorhanden, so scheidet eine Aneignung durch den Bund aus, auch wenn der Alleinerbin allenfalls nicht sämtliche Vermögensgegenstände (Bankverbindungen) ihres Rechtsvorgängers bekannt sind (zur Frage der "Aneignung durch Geldinstitute" vergleiche hingegen den Sachverhalt zu VwGH 24.4.2025, Ra 2023/15/0112).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025130001.J06