Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0079

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2025/12/0110 E 23.03.2026

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat die vom sonstigen Verjährungsrecht des Paragraph 10, BO 1994 abweichende Verjährungsregelung (des Paragraph 15 a, Absatz 5, DO 1994) auf den Bereich der mit den durch die 4. Dienstrechts-Novelle 2019 eingeführten Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG spezifisch zugeschnitten. Nichts anderes gilt für die gleichartigen spezifischen Verjährungsbestimmungen in den ebenfalls mit dieser Novelle zur Anpassung an die Gebote zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer eingeführten Paragraphen 15 b und 15 c DO 1994. Es handelt sich bei Paragraph 15 a, Absatz 5, DO 1994 (sowie den gleichartigen abweichenden Verjährungsnormen in den Paragraphen 15 b und 15 c leg.cit.) somit um gegenüber den Verfahrens- und Verjährungsregelungen, die sonst bei der Durchsetzung vergleichbarer, rein innerstaatlich begründeter Ansprüche gelten, "weniger günstige", sohin um eine - spezifisch - die Durchsetzung des Unionsrechts benachteiligende Ausgestaltung des Verfahrens. Derartiges verstößt gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz. Im Umfang dieser Benachteiligung, also insoweit, als Paragraph 15 a, Absatz 5, DO 1994 die Anordnungen des Paragraph 10, Absatz 3, BO (in Verbindung mit Paragraph 1497, ABGB) ausschließt, wonach ab der Geltendmachung mit verfahrenseinleitendem Antrag eine Unterbrechung der Verjährung eintritt (VwGH 18.3.1992, 91/12/0125), hat Paragraph 15 a, Absatz 5, DO 1994 daher unangewendet zu bleiben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120079.L09