Verwaltungsgerichtshof
25.08.2025
Ra 2025/12/0037
GRS wie Ro 2016/12/0024 E 13. September 2017 RS 3 (hier nur der erste Satz)
Die Anzahl der Schwerarbeitsmonate betrifft eine Tatsachen- und nicht (bloß) eine Rechtsfrage, weswegen es dazu konkreter Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse bedarf und kommt es nicht bloß auf den nach den Organisationsnormen (Arbeitsplatzbeschreibung) gesollten Zustand an. Es bedarf daher zunächst konkreter Feststellungen, welche Tätigkeiten der Beamte in welchem Ausmaß erbrachte. Es war daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025120037.L03