Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0025

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/12/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/17/0001 B 3. Februar 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Dass ein Täter iSd. vierten Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 stets zu jedem Zeitpunkt Kenntnis über die genaue Anzahl und Art der gerade betriebsbereiten Glücksspielgeräte haben müsste, ist der hg. Rechtsprechung vergleiche VwGH 5.7.2021, Ra 2019/17/0056) nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025120025.L03