Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0025

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/12/0026

Rechtssatz

Aus der hg. Rsp. (VwGH 28.5.2018, Ra 2017/17/0344; VwGH 5.7.2021, Ra 2019/17/0056; VwGH 21.2.2022, Ra 2021/17/0045) geht nicht hervor, dass es bei der unternehmerischen Beteiligung (wie im vorliegenden Fall durch das entgeltlichen Überlassen von Glücksspielgeräten) auf die Innehabung der Eingriffsgegenstände oder etwa darauf ankäme, ob (und an wen) die Räumlichkeiten, in denen die überlassenen Glücksspielgeräte bereitgestellt waren bzw. Glücksspiel veranstaltet wurde, vermietet waren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025120025.L02