Verwaltungsgerichtshof
12.05.2025
Ra 2025/12/0025
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/12/0026
Aus der hg. Rsp. (VwGH 28.5.2018, Ra 2017/17/0344; VwGH 5.7.2021, Ra 2019/17/0056; VwGH 21.2.2022, Ra 2021/17/0045) geht nicht hervor, dass es bei der unternehmerischen Beteiligung (wie im vorliegenden Fall durch das entgeltlichen Überlassen von Glücksspielgeräten) auf die Innehabung der Eingriffsgegenstände oder etwa darauf ankäme, ob (und an wen) die Räumlichkeiten, in denen die überlassenen Glücksspielgeräte bereitgestellt waren bzw. Glücksspiel veranstaltet wurde, vermietet waren.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025120025.L02