Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Geschäftszahl

Ro 2025/12/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2024/12/0041 B 18. Dezember 2025 RS 4 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Es ist unzutreffend, dass bei der nach Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG vorzunehmenden Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung das Besoldungsdienstalter nur für einen gesondert abgegrenzten Zeitabschnitt festzusetzen ist. Paragraph 169 f, GehG sieht keine geteilte Festsetzung des Besoldungsdienstalters einerseits für Zeiträume vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, und andererseits für Zeiträume nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vor. Eine solche Teilung ergibt sich auch nicht aus Paragraph 169 f, Absatz 10, GehG. Dass darin für Beamte, die auf Grund der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geltenden Vorschriften eine bestimmtes Besoldungsdienstalter erreicht haben, eine näher geregelte Ergänzungszulage gewährt wird, sofern ihr neu festgesetztes Besoldungsdienstalter hinter dem nach bisher geltenden Vorschriften zurückbleibt, bedeutet nicht, dass in solchen Fällen bei der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ein nach Zeiträumen geteilter Abspruch zu erfolgen hätte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025120024.J01