Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0134

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass durch die Verkürzung des Tatzeitraumes (etwa bei Nichtabstellen auf die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) durch die (vormals) Berufungsbehörde keine Rechtsverletzung vorliegt, weil auch für den Fall, dass es hinsichtlich eines nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Verhaltens zu einem weiteren Strafverfahren gekommen sein sollte, davon auszugehen wäre, dass Gegenstand dieses weiteren Verfahrens nur Tathandlungen nach der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sein könnten. Sache des Strafverfahrens sind die Tathandlungen bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses. Eine allfällige Einschränkung des Tatzeitraumes durch die (vormals) Berufungsbehörde kann nicht bewirken, dass in einem anderen Verfahren über den danach nicht erfassten Zeitraum (bis zur Zustellung des Straferkenntnisses erster Instanz) neuerlich abgesprochen werden könnte (siehe etwa VwGH 2.5.2005, 2001/10/0183 [= VwSlg. 16.615/A]; siehe ferner VwGH 24.3.2020, Ra 2019/09/0123; VwGH 29.8.2024, Ra 2023/07/0165). All das gilt sinngemäß für den Fall des Vorliegens einer Bestrafung durch eine unbekämpft gebliebene Strafverfügung (siehe in diesem Zusammenhang etwa VwGH 18.1.2021, Ra 2020/11/0206, sowie VwGH 21.4.2021, Ra 2020/02/0252).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110134.L02