Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/11/0035 E 12. Februar 2026 RS 6

Stammrechtssatz

Richtet sich eine Amtsrevision ausschließlich gegen die Aufhebung eines Straferkenntnisses im Umfang der Bestrafung wegen einzelner von mehreren Verwaltungsübertretungen, ist neben der insofern nur teilweise bekämpften Aufhebung des Straferkenntnisses auch der damit untrennbar verbundene einheitliche Ausspruch über den Beitrag des Bestraften zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von der Anfechtung durch die Amtsrevision umfasst vergleiche dazu VwGH 9.11.2022, Ra 2021/02/0228; VwGH 25.11.2024, Ra 2024/01/0057).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110085.L03