Verwaltungsgerichtshof
28.04.2026
Ra 2025/11/0085
GRS wie Ra 2025/11/0035 E 12. Februar 2026 RS 6
Richtet sich eine Amtsrevision ausschließlich gegen die Aufhebung eines Straferkenntnisses im Umfang der Bestrafung wegen einzelner von mehreren Verwaltungsübertretungen, ist neben der insofern nur teilweise bekämpften Aufhebung des Straferkenntnisses auch der damit untrennbar verbundene einheitliche Ausspruch über den Beitrag des Bestraften zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von der Anfechtung durch die Amtsrevision umfasst vergleiche dazu VwGH 9.11.2022, Ra 2021/02/0228; VwGH 25.11.2024, Ra 2024/01/0057).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110085.L03