Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0044

Rechtssatz

Bei Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG kommt es - anders als bei Ziffer eins, dieser Bestimmung - nicht auf eine Irreführung im Sinne einer von den objektiven tatsächlichen Gegebenheiten abweichenden Darstellung von Fakten an. Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG zielt im Zusammenhang mit dem "Tatbestand der Suggestion eines sonstigen Nutzens für die Lebensführung" vielmehr auf eine Suggestion gewisser Gefühle, Empfindungen oder Eindrücke ab, deren Richtigkeit nicht im Tatsachenbereich überprüfbar sein muss.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110044.L13