Verwaltungsgerichtshof
28.04.2026
Ra 2025/11/0044
Der suggerierte Nutzen für die Lebensführung, dessen Darstellung durch Elemente oder Merkmale von Packungen und Außenverpackungen gemäß Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG verpönt ist, kann auch darin liegen, dass eine bestimmte vom Durchschnittskonsumenten als vergnüglich und genussvoll betrachtete Freizeitgestaltung suggeriert wird, wodurch die Darstellung konsumstimulierend wirken soll.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110044.L12