Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0044

Rechtssatz

Ob es sich bei einem Element oder Merkmal der Packung oder Außenverpackung von elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern um ein gemäß Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, TNRSG unzulässiges Element oder Merkmal handelt, ist im jeweiligen Einzelfall ausgehend von den konkreten, den Tatvorwurf begründenden Umständen zu beurteilen vergleiche VwGH 17.12.2024, Ra 2022/11/0058; VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0067).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110044.L01