Verwaltungsgerichtshof
28.04.2026
Ra 2025/11/0044
Ob es sich bei einem Element oder Merkmal der Packung oder Außenverpackung von elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern um ein gemäß Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, TNRSG unzulässiges Element oder Merkmal handelt, ist im jeweiligen Einzelfall ausgehend von den konkreten, den Tatvorwurf begründenden Umständen zu beurteilen vergleiche VwGH 17.12.2024, Ra 2022/11/0058; VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0067).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110044.L01