Verwaltungsgerichtshof
25.03.2026
Ra 2025/11/0034
GRS wie Ra 2017/11/0294 B 26. Juli 2018 RS 3
Die Interessenabwägung der belangten Behörde im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 8, BEinstG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass die Entscheidung des VwG, mit der diese Ermessensentscheidung bestätigt wird, im Regelfall (so die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden) nicht revisibel ist.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110034.L01