Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie So 2024/03/0014 B 15. Mai 2024 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Selbst der Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise vermag der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen nicht darzutun vergleiche VwGH 16.12.2015, 2015/03/0005, und 30.4.2021, So 2021/05/0001, je mwN). Daher bildete auch das bloße Faktum eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens allein - sei es, dass es gegen die abgelehnten Richterinnen selbst geführt würde, sei es, dass es den behaupteten Sachverhalt sonst zum Gegenstand hätte - noch keinen Grund, auf den erfolgreich eine Ablehnung gestützt werden könnte, wenn nicht im Ablehnungsverfahren selbst die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände glaubhaft gemacht werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025110007.L07