Verwaltungsgerichtshof
09.12.2025
Ra 2025/10/0174
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/10/0175
Ra 2025/10/0176
GRS wie Ra 2023/07/0095 B 7. Dezember 2023 RS 2 (hier keine Bezugnahme auf die Behauptung einer Aktenwidrigkeit)
Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhalts, der Aktenwidrigkeit sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerberin verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (VwGH 24.4.2018, Ra 2018/02/0125; VwGH 3.3.2022, Ra 2022/12/0018).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100174.L03