Verwaltungsgerichtshof
21.05.2026
Ra 2025/10/0112
Auch wenn es nicht zulässig ist, über dieselbe Sache in zwei getrennten Bescheiden und damit zweimal abzusprechen, sind derartige Bescheide, so sie auf Grund gemeinsamer Zustellung gleichzeitig erlassen wurden und sich auf dieselbe Sache beziehen, insoweit als eine normative Einheit anzusehen vergleiche VwGH 7.9.2005, 2002/08/0215). Es besteht daher kein Raum für die Annahme, von den beiden Bescheiden sei einer unangefochten geblieben, weil insofern der (hinsichtlich des abweichenden Datums und der abweichenden Ordnungszahl) in der Beschwerde nicht genannte Bescheid - weil dieser mit dem ausdrücklich angefochtenen Bescheid eine normative Einheit bildet - als mitangefochten zu behandeln gewesen wäre.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100112.L03