Verwaltungsgerichtshof
21.05.2026
Ra 2025/10/0112
Bei Zustellung im Wege der Post kommt es auf den Tag der Zustellung (und nicht etwa auf eine bestimmte Uhrzeit) an vergleiche VwGH 23.5.2017, Ra 2016/05/0143, mit Verweis auf VwGH 27.2.1997, 95/16/0134), wobei am selben Tag zugestellte Erledigungen als gleichzeitig ergangen anzusehen sind vergleiche VwGH 23.5.2017, Ra 2016/05/0143, mit Verweis auf VwGH 7.9.2005, 2002/08/0215).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100112.L02