Verwaltungsgerichtshof
21.05.2026
Ra 2025/10/0112
GRS wie Ra 2023/07/0013 E 28. Februar 2024 RS 1
Im Verwaltungsverfahren ist das sogenannte "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Die zum "Überraschungsverbot" entwickelten Grundsätze sind auch für das Verfahren vor dem VwG maßgeblich, weil von den VwG auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu beachten sind. Dem entsprechend ist nach der hg. Rechtsprechung selbst eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung eines Rechtsbehelfs vorzuhalten. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Behörde oder das VwG bei dessen Vermeidung zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (VwGH 18.6.2020, Ra 2019/10/0080).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100112.L01