Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.08.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0104

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/10/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/13/0025 B 3. Dezember 2014 RS 1 (hier: Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Umsatzsteuer 2006 und 2007 sowie Kapitalertragsteuer 2005 und 2006 - Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100104.L01