Verwaltungsgerichtshof
16.01.2026
Ro 2025/10/0022
GRS wie Ra 2023/07/0095 B 7. Dezember 2023 RS 2 (hier keine Bezugnahme auf die Behauptung einer Aktenwidrigkeit)
Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhalts, der Aktenwidrigkeit sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerberin verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (VwGH 24.4.2018, Ra 2018/02/0125; VwGH 3.3.2022, Ra 2022/12/0018).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025100022.J01