Verwaltungsgerichtshof
04.02.2026
Ra 2025/10/0013
GRS wie Ra 2021/10/0075 E 22. März 2022 RS 2
Die Verfolgungshandlung ist einer berichtigenden Auslegung - mag auch bei der Angabe der Tatzeit ein Schreibfehler unterlaufen sein - nicht zugänglich.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100013.L06