Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/09/0014 E 26. April 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Widersprüche zwischen dem Spruch und der Begründung, zB über konkrete Tatumstände wie die Tatzeit, ziehen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses in dem davon betroffenen Spruchumfang nach sich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100013.L04