Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/09/0007 E 20. März 2019 RS 4

Stammrechtssatz

Der Spruch hat, um der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu entsprechen, nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestands abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunkts der Begehung der Tat, und falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen vergleiche VwGH 14.12.2012, 2010/09/0126).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100013.L08