Verwaltungsgerichtshof
04.02.2026
Ra 2025/10/0013
GRS wie Ro 2018/09/0007 E 20. März 2019 RS 4
Der Spruch hat, um der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu entsprechen, nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestands abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunkts der Begehung der Tat, und falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen vergleiche VwGH 14.12.2012, 2010/09/0126).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100013.L08