Verwaltungsgerichtshof
20.01.2026
Ra 2025/09/0088
GRS wie Ra 2014/09/0036 B 10. Dezember 2014 RS 1 (hier nur der zweite Satz und 'Verweis auf die Bestimmungen des AslyG 2005')
Die Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG enthält eine ausdrückliche Regelung. Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut im Zusammenhang mit dem Verweis auf Paragraph 3, AsylG 2005 ausschließlich auf jene Ausländer, die in Österreich Schutz vor Verfolgung suchten und denen der Status als Asylberechtigte in Österreich zuerkannt wurde. Es bedarf nicht der zusätzlichen (umgekehrten) Normierung, dass auf Ausländer, denen in anderen EU-Mitgliedsstaaten der "Asylstatus" zuerkannt worden sei, die Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG nicht zutreffe, weil Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG im Verhältnis einer Ausnahmebestimmung zum Regelfall der grundsätzlichen Anwendung des AuslBG auf die Beschäftigung von Ausländern steht, weil dies aus dem Normtext bereits eindeutig hervorgeht. Ausnahmen sind grundsätzlich eng auszulegen vergleiche E 10. Dezember 2009, 2009/09/0080).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090088.L02