Verwaltungsgerichtshof
20.01.2026
Ra 2025/09/0088
Es ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Unterlässt der Verantwortliche die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde, kann dem VwG nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass es von einem Verschulden des Verantwortlichen ausgegangen ist (VwGH 21.4.2020, Ra 2020/09/0007).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090088.L08