Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/09/0070 B 24. November 2025 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Verbotsirrtum ist dem Täter dann vorzuwerfen, wenn er sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er aufgrund seines Berufes dazu verpflichtet gewesen wäre (VwGH 14.12.2012, 2010/09/0173).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090088.L07