Verwaltungsgerichtshof
20.01.2026
Ra 2025/09/0088
GRS wie Ra 2025/09/0070 B 24. November 2025 RS 1
Ein Verbotsirrtum ist dem Täter dann vorzuwerfen, wenn er sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er aufgrund seines Berufes dazu verpflichtet gewesen wäre (VwGH 14.12.2012, 2010/09/0173).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090088.L07