Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0088

Rechtssatz

Ein mit einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit behaftetes Erkenntnis, das nach Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit berichtigt werden könnte, ist aber auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0025).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090088.L03