Verwaltungsgerichtshof
20.01.2026
Ra 2025/09/0088
GRS wie 95/09/0298 E 7. März 1996 RS 3 (hier ohne den zweiten Klammerausdruck)
Die Berichtigung eines Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist
nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa
ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines
Bescheides; Hinweis E 22.2.1989, 87/03/0042) beseitigt werden
soll (hier: die Auswechslung des Namens der vom Besch
verbotener Weise beschäftigten ausländischen Arbeitskraft im
Spruch des berichtigten Bescheides über die Bestrafung gem Paragraph 28,
Absatz eins, AuslBG war unzulässig, weil nicht offenkundig war, daß
die belBeh gerade den berichtigten Namen im Spruch auch gesetzt
hätte, mag auch die Unrichtigkeit der Namenssetzung aus der
Begründung des berichtigten Bescheides erschließbar sein, weil
der Ausländer beschäftigt werden durfte).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090088.L11