Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/09/0183 E 4. April 2024 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG entbindet das VwG nicht, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Artikel 6, MRK entsprechendes Verfahren zu führen. Zudem macht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG eine Auseinandersetzung mit Beweisergebnissen nicht überflüssig, die grundsätzlich geeignet wären, die in dieser Bestimmung normierte gesetzliche Vermutung zu widerlegen (VwGH 24.3.2009, 2007/09/0287; 25.2.2010, 2008/09/0257).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090081.L03