Verwaltungsgerichtshof
23.02.2026
Ra 2025/09/0081
GRS wie Ra 2018/09/0212 E 25. April 2019 RS 3
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 51 g, Absatz 3, Ziffer eins, VStG festgehalten, dass ein Zeuge im Ausland zwar in der Regel nicht zum persönlichen Erscheinen verhalten werden kann, der UVS aber - etwa durch schriftliche Anfragen - Bemühungen anzustellen hat, mit dem Zeugen in Kontakt zu treten und ein Erscheinen oder zumindest eine schriftliche Stellungnahme von ihm zu erreichen (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0214). Diese Rechtsprechung ist angesichts des mit jener Bestimmung wortgleichen Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG 2014 auch auf das Verwaltungsstrafverfahren vor den VwG zu übertragen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090081.L02