Verwaltungsgerichtshof
16.12.2025
Ra 2025/09/0080
Ein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden des Rechtsanwalts wird verneint, wenn nur noch unmissverständlich angewiesene manipulative Tätigkeiten durch die Kanzleikraft auszuführen sind (VwGH 21.2.2012, 2009/11/0267), fallen doch mechanische Vorgänge, wie das Kuvertieren oder die Postaufgabe in einen Bereich, der grundsätzlich der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen werden kann (VwGH 11.5.1992, 92/18/0140).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090080.L09