Verwaltungsgerichtshof
16.12.2025
Ra 2025/09/0080
GRS wie Ra 2018/07/0349 B 23. Juli 2018 RS 1 (hier der zweite Satz mit zusätzlichem Einschub '- wie jede andere Entscheidung des VwG, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war -')
Weist ein VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheids vergleiche VwGH 21.11.2017, Ra 2016/12/0116; 20.12.2017, Ra 2016/12/0115).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090080.L03