Verwaltungsgerichtshof
23.02.2026
Ra 2025/09/0076
GRS wie Ra 2023/12/0008 B 14. Oktober 2024 RS 2 (hier 'unrichtige Beweiswürdigung oder vorliegende Verfahrensmängel vermögen')
Eine unrichtige Beweiswürdigung vermag in der Regel eine Befangenheit nicht zu begründen. Anderes würde lediglich dann gelten, wenn diese Mängel so schwerwiegend wären, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen ließen (OGH 22.6.2012, 6 Ob 24/12s).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090076.L03