Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/12/0008 B 14. Oktober 2024 RS 2 (hier 'unrichtige Beweiswürdigung oder vorliegende Verfahrensmängel vermögen')

Stammrechtssatz

Eine unrichtige Beweiswürdigung vermag in der Regel eine Befangenheit nicht zu begründen. Anderes würde lediglich dann gelten, wenn diese Mängel so schwerwiegend wären, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen ließen (OGH 22.6.2012, 6 Ob 24/12s).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090076.L03