Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0070

Rechtssatz

Ein Verbotsirrtum ist dem Täter dann vorzuwerfen, wenn er sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er aufgrund seines Berufes dazu verpflichtet gewesen wäre (VwGH 14.12.2012, 2010/09/0173).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090070.L01