Verwaltungsgerichtshof
18.11.2025
Ra 2025/09/0065
GRS wie Ra 2018/12/0057 E 30. Jänner 2019 RS 3
Es kommt gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 die Zurückverweisung einer von der Behörde bislang nicht erledigten Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nicht in Betracht.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090065.L03