Verwaltungsgerichtshof
18.11.2025
Ra 2025/09/0065
Die Aufhebung und Zurückverweisung im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erfolgt im Rahmen der Sache des Verfahrens. Ebenso erfolgt die eine negative Sachentscheidung darstellende, in Form eines Erkenntnisses ergehende und eine neuerliche Entscheidung grundsätzlich ausschließende ersatzlose Behebung nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGG (VwGH 20.9.2021, Ro 2020/08/0008; VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003) im Rahmen der Sache des Verfahrens.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090065.L01