Verwaltungsgerichtshof
28.05.2026
Ra 2025/09/0061
Das Rechtsinstitut der nachträglichen Strafmilderung ist in Paragraph 167 c, Absatz 5, ÄrzteG 1998 geregelt. Demnach hat die Disziplinarkommission, wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses gewichtige Milderungsgründe hervorkommen, die zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses noch nicht vorhanden oder doch nicht bekannt waren und die offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt hätten, sobald sie sich vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt hat, von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss über die Strafmilderung zu entscheiden. Die Regelung ermöglicht somit zugunsten des Bestraften - auf der Basis des unberührt bleibenden Schuldspruches - die Anpassung einer auf Grund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses zu vollziehenden Sanktion an neu eingetretene oder bekannt gewordene Strafbemessungstatsachen (OGH 15.2.2006, 13 Os 132/05v; OGH 19.2.2003, 13 Os 3/03). Ob nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Tatsachen zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, wirft nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage auf. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt daher in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 12.8.2020, Ra 2019/06/0094; VwGH 4.1.2023, Ra 2021/09/0226).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090061.L02