Verwaltungsgerichtshof
23.04.2025
Ra 2025/09/0007
GRS wie 98/09/0270 E 16. Oktober 2001 RS 2
Das bloße Anstreben der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen vermag die in Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG normierte Voraussetzung, dass ein Ausländer nur dann beschäftigt werden darf, wenn eine derartige Beschäftigungsbewilligung bereits erteilt ist, nicht zu ersetzen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090007.L03