Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/09/0270 E 16. Oktober 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Das bloße Anstreben der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen vermag die in Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG normierte Voraussetzung, dass ein Ausländer nur dann beschäftigt werden darf, wenn eine derartige Beschäftigungsbewilligung bereits erteilt ist, nicht zu ersetzen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090007.L03