Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/09/0098 E 25. Juni 2013 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem Inhalt des Tatbestandes gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG, kann jedermann, also auch eine Privatperson, als Beschäftiger belangt werden. Es ist dabei gleichgültig, aus welcher Position heraus (etwa Eigentümer einer Liegenschaft oder Gebäudes, Besitzer, Hauptmieter oder vieles mehr) er das - auch konkludente - Beschäftigungsverhältnis mit den zu Unrecht beschäftigten Ausländern geschlossen hat vergleiche E 8. August 2008, 2008/09/0119; E 24. Juni 2009, 2007/09/0201).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090007.L01