Verwaltungsgerichtshof
23.04.2025
Ra 2025/09/0007
GRS wie 2011/09/0098 E 25. Juni 2013 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Nach dem Inhalt des Tatbestandes gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG, kann jedermann, also auch eine Privatperson, als Beschäftiger belangt werden. Es ist dabei gleichgültig, aus welcher Position heraus (etwa Eigentümer einer Liegenschaft oder Gebäudes, Besitzer, Hauptmieter oder vieles mehr) er das - auch konkludente - Beschäftigungsverhältnis mit den zu Unrecht beschäftigten Ausländern geschlossen hat vergleiche E 8. August 2008, 2008/09/0119; E 24. Juni 2009, 2007/09/0201).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090007.L01