Verwaltungsgerichtshof
23.04.2026
Ra 2025/08/0098
Es trifft zu, dass Spitalsärzte im Hinblick auf die einzuhaltenden krankenanstaltenrechtlichen Vorgaben im Allgemeinen in Beschäftigungsverhältnissen nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zum Träger der jeweiligen Krankenanstalten stehen vergleiche VwGH 31.5.1994, 93/08/0162 bis 0165). Atypische Fälle sind aber denkbar und aus der Bindung an krankenanstaltenrechtliche Vorgaben allein kann noch nicht zwingend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit abgeleitet werden. Vielmehr müssen Kriterien wie etwa Bindungen an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten und sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse hinzukommen vergleiche etwa VwGH 7.10.2019, Ra 2019/08/0138).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080098.L05