Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0098

Rechtssatz

Das Vorliegen eines sanktionslosen Ablehnungsrechts ist zu verneinen, wenn der Beschäftigte bereits übernommene Dienste nicht jederzeit ablehnen, sondern lediglich die Annahme von Diensten im Vorhinein verweigern konnte. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht nicht vergleiche VwGH 2.10.2024, Ra 2023/08/0154, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080098.L04