Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0098

Rechtssatz

Entscheidend für das Vorliegen eines Dienstvertrages ist, dass eine kontinuierliche, als Dauerschuldverhältnis angelegte Leistungsbeziehung vorliegt, auch wenn sie sich in viele kleine Werkverträge zerlegen ließe. Selbst dann, wenn laufend zu erbringende (Dienst)leistungen in (zeitliche) Abschnitte zerlegt und ausdrücklich zu "Werken" erklärt werden, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, ist eine solche "Atomisierung" der Leistungsbeziehung bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend vergleiche in diesem Sinn zB - zu einer "mobilen Krankenpflegerin" - VwGH 25.6.2013, 2013/08/0093).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080098.L01