Verwaltungsgerichtshof
23.04.2026
Ra 2025/08/0098
Entscheidend für das Vorliegen eines Dienstvertrages ist, dass eine kontinuierliche, als Dauerschuldverhältnis angelegte Leistungsbeziehung vorliegt, auch wenn sie sich in viele kleine Werkverträge zerlegen ließe. Selbst dann, wenn laufend zu erbringende (Dienst)leistungen in (zeitliche) Abschnitte zerlegt und ausdrücklich zu "Werken" erklärt werden, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, ist eine solche "Atomisierung" der Leistungsbeziehung bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend vergleiche in diesem Sinn zB - zu einer "mobilen Krankenpflegerin" - VwGH 25.6.2013, 2013/08/0093).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080098.L01