Verwaltungsgerichtshof
26.02.2026
Ra 2025/08/0088
Höher qualifizierte Leistungen bieten anders als zB manuelle Hilfsarbeiten, die einfachen Sachzwängen unterliegen, an sich einen größeren Spielraum für verantwortliche Sachentscheidungen, was - insbesondere bei fehlender Einbindung in eine betriebliche Organisation - grundsätzlich für eine Beschäftigung in persönlicher Unabhängigkeit spricht vergleiche etwa VwGH 25.6.2013, 2013/08/0093; 26.5.2014, 2012/08/0233). Letztentscheidungsbefugnisse des Dienstgebers, insbesondere über finanzielle Aufwendungen, ändern daran ebenso wenig wie ein Auftreten im Namen des Dienstgebers.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080088.L10