Verwaltungsgerichtshof
26.02.2026
Ra 2025/08/0088
GRS wie 85/08/0019 E 4. Juli 1985 RS 1
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (Hinweis E 2.7.1981, 154/80).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080088.L06