Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/08/0019 E 4. Juli 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (Hinweis E 2.7.1981, 154/80).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080088.L06