Verwaltungsgerichtshof
26.02.2026
Ra 2025/08/0088
Eine Bindung an die - über eine auf Zahlung eines Bruttolohns sowie einer Urlaubsersatzleistung gerichtete Klage ergangene - rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung, deren Hauptfrage nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses war, bestünde nur hinsichtlich der Feststellung eines Entgeltanspruchs vergleiche Paragraph 49, Absatz 6, ASVG), nicht aber hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Letzteres war vom BVwG daher in jeder Hinsicht eigenständig (wenn auch gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse des arbeitsgerichtlichen Verfahrens) zu beurteilen vergleiche VwGH 4.6.2008, 2007/08/0252, mwN; VwGH 7.5.2008, 2005/08/0142, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080088.L01